Aktuelle Satzung (09.03.2012)
S a t z u n g
der
Marinekameradschaft Bebra 1924 u. Umgebung e. V
§ 1
Name und Sitz
1.Der Verein führt den Namen:Marinekameradschaft Bebra 1924 u. Umgebung
Die Kurzform lautet MK-Bebra
2.Die MK-Bebra hat ihren Sitz in Bebra
3.Gerichtsstand ist Bad Hersfeld
4.Die Marinekameradschaft wurde in 1924 gegründet.
5.Der zu führende Stander der MK- Bebra zeigt rechts unten einen goldenen, unklaren
Anker in einem blauen Feld. Um den Anker die Buchstaben DMB. In der linken, oberen
Ecke befindet sich das Wappen der Stadt Bebra.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1.Die MK-Bebra steht auf dem Boden der Demokratie und bekennt sich zu der im
Grundgesetz verankerten Staatsform.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Die MK-Bebra ist parteipolitisch, rassisch und religiös unabhängig und neutral.
4.Die MK-Bebra verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung 1977 (steuerbegünstigte Zwecke) und zwar insbesondere durch:
Zusammenfassung ehemaliger Marineangehöriger; Pflege der Marinetradition.
Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder zur Ausübung des Wassersports.
Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wassersportes und Werbung bei
der Jugend für die Seefahrt.
Pflege von Patenschaften im maritimen Sinne.
5.Vom Zweck und den Aufgaben der MK-Bebra sind ausgeschlossen:
Zuwendungen aus Erträgen oder sonstigen Mitteln der MK an ihre Mitglieder.
Die Verwendung von Erträgen aus der Vermögensverwaltung entgegen den
satzungsgemäßen Bestimmungen.
Die unverhältnismäßig hohe Vergütung an Mitglieder bei der Durchführung
satzungsgemäßer Aufgaben, sowie Ausgaben, die dem Zweck der MK-Bebra fremd
sind.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Zwecks
1.Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen und Weiterbildung der Mitglieder.
2.Förderung der Jugendarbeit im Wasser- und Segelsport
3.Erwerb und Bau von Einrichtungen, die dem Zweck und den Zielsetzungen der MK-
Bebra dienlich sind (Zweckbetriebe).
4.Gestaltung kultureller Veranstaltungen im Sinne des § 2, sowie Pflege des maritimen
Liedgutes (Shanty).
5.Zusammenarbeit mit allen Vereinen mit gleichartiger Zielsetzung, der Marine, der
öffentliche Hand und den hiermit in Zusammenhang stehenden Institutionen.
§ 4
Mitgliedschaft
1.Mitglieder können werden:
Alle Personen, die der Marine, dem maritimen Gedanken und dem Wassersport im
allgemeinen nahestehen. Insbesondere aktive und inaktive Angehörige der Marine und
der Handelsschiffahrt.
2.Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
3.Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht, wohl aber das 10.
Lebensjahr vollendet hat.
4.Mitglieder, die sich besondere Verdienste für die MK-Bebra erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Beitritts erforderlich.
Sie ist vom Beitretenden zu unterschreiben. In dieser Beitrittserklärung verpflichtet sich
der Beitretende ohne Einschränkung, die Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten für
den Beitritt erforderlich.
2.Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne
Nennung von Gründen abgelehnt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) eigene Kündigung
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluß des Mitgliedes
§ 7
Austritt aus der MK-Bebra
1.Ein Mitglied kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartal seinen Austritt aus der
MK-Bebra erklären.
2.Die Kündigung hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden der MK-Bebra zu erfolgen.
3.Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Ablauf des Sterbemonats als ausgeschieden.
4.Mitglieder, die dem Zweck oder dem Ansehen der MK zuwider handeln oder durch ihre
Handlungen die Satzung verletzen, können vom Gesamtvorstand ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist von dem Ausschluß schriftlich unter Angabe der
Gründe zu unterrichten. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den
Beschluß des Gesamtvorstandes innerhalb von vier Wochen, vom Tage der Zustellung
an, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich anzumelden
und die Begründung für die Berufung in der Versammlung persönlich vorzubringen.
Mitglieder, die aus der MK-Bebra ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch an
das Vermögen der MK-Bebra.
5.Ist ein Mitglied ausgeschieden, so müssen Mitgliedskarte und Abzeichen
unaufgefordert an die MK-Bebra zurückgegeben werden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jedes Mitglied hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an allen Veranstaltungen der
MK-Bebra teilzunehmen und hat Stimmrecht in allen Versammlungen. Es kann in den
Vorstand und allen Funktionen der MK-Bebra gewählt werden. Vorstandsmitglied kann
jedoch nur werden, wer voll Geschäfts fähig ist.
2.Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Aufgaben der MK-Bebra nach
besten Kräften zu fördern.
§ 9
Beitrag
1.Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Gesamtvorstand kann im Einzelfall, auf Antrag,
Ermäßigung oder Erlaß gewähren.
2.Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 b nicht erstattet.
§ 10
Organe der MK
Organe der MK sind:
a) der Vorstand
b )die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand der MK besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2.Vorsitzende, der Schriftführer
und der Schatzmeister. Jeweils zwei vertreten gemeinsam.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) zwei Beisitzern
3.Der Vorstand nach Ziffer 1 und 2 bildet den Gesamtvorstand. Dieser wird jeweils für die
Dauer von 4 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
und der Maßgabe gewählt, daß er so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
4.Der 1. Vorsitzende (geschäftsführender Vorsitzende) ist in jedem Fall geheim zu wählen.
Werden zur Wahl der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder mehr Vor-schläge als
erforderlich eingebracht, so ist ebenfalls in geheimer Wahl abzustimmen.
5.Zur Sicherung und Durchführung satzungsgemäßer Ziele und Aufgaben kann der
Vorstand diesbezügliche Ausschüsse berufen.
6.Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn nach Einladung aller Mitglieder die
Mehrheit anwesend ist.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 12
Mitgliederversammlung
1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres
durchzuführen.
3.Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluß der
Kassengeschäfte und die Jahresberichte vorzulegen.
4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse
der MK-Bebra erforderlich ist.
5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß ohne Verzug einberufen werden:
a) auf Beschluß des Vorstandes
b) auf Beschluß der Kassenprüfer
c) auf Verlangen von ¼ der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe an
den Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe.
6.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand im Vereinsinternen
Mitteilungsblatt oder durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder, zwei Wochen
vor dem angesetzten Termin, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung
einberufen. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen acht Tage
vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.
7.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der
Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist unverzüglich
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist dann zur
Beschlußfassung an keine Mitgliederzahl gebunden.
8.Die Leitung der Mitgliederversammlung hat jeweils der Vorsitzende des Vorstandes und
bei seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter.
9.Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Vorsitzenden durch Erheben einer Hand
oder durch Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschließen, geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abzu-stimmen.
10.Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
11.Die Tagesordnung und die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
in Protokollen festzuhalten.
12.Zur Durchführung der Neuwahlen des Gesamtvorstandes ist ein Wahlausschuß,
bestehend aus einem Wahlleiter, einem Schriftführer und einem Beisitzer, zu bilden.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind selbst nicht wählbar
Der Schriftführer des Wahlausschusses fertigt ein Protokoll, in dem die Namen der
vorgeschlagenen Mitglieder und die Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen
anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, dem Schriftführer und dem
Beisitzer zu unterzeichnen.
§ 13
Zuständigkeit
Der Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlußfassung über:
a) die Jahresberichte des Vorstandes
b) den Bericht der Kassenprüfer
c) den Bericht der Rechnungslegung für das Berichtsjahr
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl des Gesamtvorstandes
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren
h) die Genehmigung von Gemeinschaftsleistungen der Mitglieder
i) die Festsetzung des Höchstbetrages für die Aufnahme von Fremdmitteln
j) die vorliegenden Anträge
k) die Änderung der Satzung
l) die Auflösung der MK
m) die Wahl der Liquidatoren
§ 14
Beschlüsse
Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung über:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung der MK
Bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 15
Rechnungslegung
1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die
Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins gewährleisten.
3.Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluß und
einen Jahresbericht aufzustellen, in dem der Vermögensstand und die finanziellen
Verhältnisse des Vereins entwickelt und erläutert werden.
§ 16
Kassenprüfer
1.Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die Wahl von zwei Kassenprüfern durch die
ordentliche Mitgliederversammlung.
2.Die Kassenprüfer haben die Kassen- und Buchführung nebst Belegwesen zu
überwachen, die Kasse zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber,
schriftlich oder mündlich, zu berichten.
3.Einer der Kassenprüfer scheidet turnusmäßig jeweils nach zwei Jahren aus. In der
ordentlichen Mitgliederversammlung wird für ihn ein Ersatz Kassenprüfer gewählt.
§ 17
Schadenshaftung
Der Verein übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden, die sich die Mitglieder in Ausübung des Wassersportes mit eigenen Booten zuziehen. Diese haben eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 18
Auflösung und Abwicklung
1.Die Auflösung der MK-Bebra erfolgt durch Beschluß der ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2.Bei Auflösung oder Aufhebung der MK-Bebra oder bei Wegfall ihres Satzungsgemäßen
Zwecks, fällt das Vermögen der Stadt Bebra oder einer von der MK-Bebra zu
bestimmenden gemeinnützigen Organisation zu.
3.Die ordnungsgemäße Abwicklung bei einer Auflösung obliegt den von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren.
§ 19
Schlußbestimmung
Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 13.06 2007 beschlossen und genehmigt.
1. Vorsitzender : Matthias Mohr
2. Vorsitzender : Ernst Schmiedl
Schatzmeister : Jost Bachmann
Schriftführer : Helga Schmiedl
Marinekameradschaft Bebra 1924 u. Umgebung e.V.
Matthias Mohr
Eisenacherstr. 23
36217 Ronshausen
Tel. (06622) 3230
© 2015 Marinekameradschaft Bebra e. V.