Aktuelle Satzung (09.03.2012)


S a t z u n g


der


Marinekameradschaft Bebra 1924 u. Umgebung e. V











§ 1

Name und Sitz


1.Der Verein führt den Namen:Marinekameradschaft Bebra 1924 u. Umgebung

   Die Kurzform lautet MK-Bebra

2.Die MK-Bebra hat ihren Sitz in Bebra

3.Gerichtsstand ist Bad Hersfeld

4.Die Marinekameradschaft wurde in 1924 gegründet.

5.Der zu führende Stander der MK- Bebra zeigt rechts unten einen goldenen, unklaren   

   Anker in einem blauen Feld. Um den Anker die Buchstaben DMB. In der linken, oberen

   Ecke befindet sich das Wappen der Stadt Bebra.


§ 2

Zweck und Aufgaben


1.Die MK-Bebra steht auf dem Boden der Demokratie und bekennt sich zu der im

   Grundgesetz verankerten Staatsform.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Die MK-Bebra ist parteipolitisch, rassisch und religiös unabhängig und neutral.

4.Die MK-Bebra verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

   der Abgabenordnung 1977 (steuerbegünstigte Zwecke) und zwar insbesondere durch:

   Zusammenfassung ehemaliger Marineangehöriger; Pflege der Marinetradition.


   Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder zur Ausübung des Wassersports.

   Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wassersportes und Werbung bei 

   der Jugend für die Seefahrt.

   Pflege von Patenschaften im maritimen Sinne.


5.Vom Zweck und den Aufgaben der MK-Bebra sind ausgeschlossen:

   Zuwendungen aus Erträgen oder sonstigen Mitteln der MK an ihre Mitglieder.

   Die Verwendung von Erträgen aus der Vermögensverwaltung entgegen den 

   satzungsgemäßen Bestimmungen.

   Die unverhältnismäßig hohe Vergütung an Mitglieder bei der Durchführung 

   satzungsgemäßer Aufgaben, sowie Ausgaben, die dem Zweck der MK-Bebra fremd 

   sind.


§ 3

Mittel zur Erreichung des Zwecks


1.Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen und Weiterbildung der Mitglieder.

2.Förderung der Jugendarbeit im Wasser- und Segelsport

3.Erwerb und Bau von Einrichtungen, die dem Zweck und den Zielsetzungen der MK-

   Bebra dienlich sind (Zweckbetriebe).

4.Gestaltung kultureller Veranstaltungen im Sinne des § 2, sowie Pflege des maritimen 

   Liedgutes (Shanty).

5.Zusammenarbeit mit allen Vereinen mit gleichartiger Zielsetzung, der Marine, der 

   öffentliche Hand und den hiermit in Zusammenhang stehenden Institutionen.


§ 4

Mitgliedschaft


1.Mitglieder können werden:

   Alle Personen, die der Marine, dem maritimen Gedanken und dem Wassersport im 

   allgemeinen nahestehen. Insbesondere aktive und inaktive Angehörige der Marine und 

   der Handelsschiffahrt.

2.Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben

3.Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht, wohl aber das 10. 

   Lebensjahr vollendet hat.

4.Mitglieder, die sich besondere Verdienste für die MK-Bebra erworben haben, können zu

   Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5.Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft


1.Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Beitritts erforderlich.

   Sie ist vom Beitretenden zu unterschreiben. In dieser Beitrittserklärung verpflichtet sich 

   der Beitretende ohne Einschränkung, die Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.

   Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten für

   den Beitritt erforderlich.

2.Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne

   Nennung von Gründen abgelehnt werden.


§ 6

        Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

a) eigene Kündigung

b) Tod des Mitgliedes

c) Ausschluß des Mitgliedes


§ 7

Austritt aus der MK-Bebra


1.Ein Mitglied kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartal seinen Austritt aus der 

   MK-Bebra erklären.

2.Die Kündigung hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden der MK-Bebra zu erfolgen.

3.Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Ablauf des Sterbemonats als ausgeschieden.

4.Mitglieder, die dem Zweck oder dem Ansehen der MK zuwider handeln oder durch ihre 

   Handlungen die Satzung verletzen, können vom Gesamtvorstand ausgeschlossen 

   werden. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher 

   Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist von dem Ausschluß schriftlich unter Angabe der

   Gründe zu unterrichten. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den

   Beschluß des Gesamtvorstandes innerhalb von vier Wochen, vom Tage der Zustellung

   an, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich anzumelden

   und die Begründung für die Berufung in der Versammlung persönlich vorzubringen.

   Mitglieder, die aus der MK-Bebra ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch an 

   das Vermögen der MK-Bebra.

5.Ist ein Mitglied ausgeschieden, so müssen Mitgliedskarte und Abzeichen 

   unaufgefordert an die MK-Bebra zurückgegeben werden.


§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

   Jedes Mitglied hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an allen Veranstaltungen der 

   MK-Bebra teilzunehmen und hat Stimmrecht in allen Versammlungen. Es kann in den 

   Vorstand und allen Funktionen der MK-Bebra gewählt werden. Vorstandsmitglied kann

   jedoch nur werden, wer voll Geschäfts fähig ist.

2.Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Aufgaben der MK-Bebra nach

   besten Kräften zu fördern.


§ 9

Beitrag


1.Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die ordentliche

   Mitgliederversammlung entscheidet. Der Gesamtvorstand kann im Einzelfall, auf Antrag,

   Ermäßigung oder Erlaß gewähren.

2.Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 b nicht erstattet.


§ 10

Organe der MK


Organe der MK sind:

a) der Vorstand

b )die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung


§ 11

Der Vorstand


1. Der Vorstand der MK besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2.Vorsitzende, der Schriftführer

und der Schatzmeister. Jeweils zwei vertreten gemeinsam.


2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) zwei Beisitzern


3.Der Vorstand nach Ziffer 1 und 2 bildet den Gesamtvorstand. Dieser wird jeweils für die 

   Dauer von 4 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

   und der Maßgabe gewählt, daß er so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand

   gewählt ist.


4.Der 1. Vorsitzende (geschäftsführender Vorsitzende) ist in jedem Fall geheim zu wählen.

   Werden zur Wahl der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder mehr Vor-schläge als 

   erforderlich eingebracht, so ist ebenfalls in geheimer Wahl abzustimmen.

5.Zur Sicherung und Durchführung satzungsgemäßer Ziele und Aufgaben kann der

   Vorstand diesbezügliche Ausschüsse berufen.

6.Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn nach Einladung aller Mitglieder die

   Mehrheit anwesend ist.

   Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.


§ 12

Mitgliederversammlung


1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des 

   Stimmrechtes ist nicht übertragbar.

2.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres

   durchzuführen.

3.Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluß der

   Kassengeschäfte und die Jahresberichte vorzulegen.

4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse

   der MK-Bebra erforderlich ist.

5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß ohne Verzug einberufen werden:

a) auf Beschluß des Vorstandes

b) auf Beschluß der Kassenprüfer

c) auf Verlangen von ¼ der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe an

   den Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe.

6.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand im Vereinsinternen

   Mitteilungsblatt oder durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder, zwei Wochen

   vor dem angesetzten Termin, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung

   einberufen. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen acht Tage

   vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.

7.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der

   Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist unverzüglich

   die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist dann zur     

   Beschlußfassung an keine Mitgliederzahl gebunden.

8.Die Leitung der Mitgliederversammlung hat jeweils der Vorsitzende des Vorstandes und

   bei seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter.

9.Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Vorsitzenden durch Erheben einer Hand

   oder durch Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher

   Mehrheit beschließen, geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abzu-stimmen.

10.Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

11.Die Tagesordnung und die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

     in Protokollen festzuhalten.

12.Zur Durchführung der Neuwahlen des Gesamtvorstandes ist ein Wahlausschuß, 

     bestehend aus einem Wahlleiter, einem Schriftführer und einem Beisitzer, zu bilden.

     Die Mitglieder des Wahlausschusses sind selbst nicht wählbar

     Der Schriftführer des Wahlausschusses fertigt ein Protokoll, in dem die Namen der

     vorgeschlagenen Mitglieder und die Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen

     anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, dem Schriftführer und dem

     Beisitzer zu unterzeichnen.


§ 13

Zuständigkeit


Der Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlußfassung über:

a) die Jahresberichte des Vorstandes

b) den Bericht der Kassenprüfer

c) den Bericht der Rechnungslegung für das Berichtsjahr

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Wahl des Gesamtvorstandes

f)  die Wahl der Kassenprüfer

g) die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren

h) die Genehmigung von Gemeinschaftsleistungen der Mitglieder

i)  die Festsetzung des Höchstbetrages für die Aufnahme von Fremdmitteln

j)  die vorliegenden Anträge

k) die Änderung der Satzung

l)  die Auflösung der MK

m) die Wahl der Liquidatoren


§ 14

Beschlüsse


Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung über:

a) Änderung der Satzung

b) Auflösung der MK

Bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.


§ 15

Rechnungslegung


1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die

   Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins gewährleisten.

3.Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluß und

   einen Jahresbericht aufzustellen, in dem der Vermögensstand und die finanziellen

   Verhältnisse des Vereins entwickelt und erläutert werden.


§ 16

Kassenprüfer


1.Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die Wahl von zwei Kassenprüfern durch die

   ordentliche Mitgliederversammlung.

2.Die Kassenprüfer haben die Kassen- und Buchführung nebst Belegwesen zu

   überwachen, die Kasse zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber,

   schriftlich oder mündlich, zu berichten.

3.Einer der Kassenprüfer scheidet turnusmäßig jeweils nach zwei Jahren aus. In der

   ordentlichen Mitgliederversammlung wird für ihn ein Ersatz Kassenprüfer gewählt.


§ 17

Schadenshaftung


Der Verein übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden, die sich die Mitglieder in Ausübung des Wassersportes mit eigenen Booten zuziehen. Diese haben eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.


§ 18

Auflösung und Abwicklung


1.Die Auflösung der MK-Bebra erfolgt durch Beschluß der ordentlichen oder

   außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2.Bei Auflösung oder Aufhebung der MK-Bebra oder bei Wegfall ihres Satzungsgemäßen

   Zwecks, fällt das Vermögen der Stadt Bebra oder einer von der MK-Bebra zu

   bestimmenden gemeinnützigen Organisation zu.

3.Die ordnungsgemäße Abwicklung bei einer Auflösung obliegt den von der ordentlichen

   Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren.


§ 19

Schlußbestimmung


Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung

am 13.06 2007 beschlossen und genehmigt.


1. Vorsitzender :  Matthias Mohr

2. Vorsitzender :  Ernst Schmiedl

Schatzmeister  :  Jost Bachmann

Schriftführer     :  Helga Schmiedl

 


Marinekameradschaft Bebra 1924 u. Umgebung e.V.



Matthias Mohr

Eisenacherstr. 23

36217 Ronshausen


Tel. (06622) 3230


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